14. Gebührenbescheid: Die Rechnung ist gleichzeitig und nur dann auch ein Gebührenbescheid, wenn Entwässerungsgebühren für die Einleitung von Abwasser nach der Brauchwassermenge verrechnet werden, ansonsten nicht.
13. Umsatzsteuer: Die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) wird auf die Summe der Entgelte (Nettobetrag) erhoben. Städtische Entwässerungsgebühren sind umsatzsteuerfrei.
1. Gesamtbetrag: Auf der ersten Seite der Rechnung sind der Verbrauch, der Nettobetrag, die Mehrwertsteuer und der Rechnungsbruttobetrag dargestellt. Neben dem Verbrauch ist der Mehrwertsteuersatz angezeigt. Die Bruttobeträge der einzelnen Energiearten werden zum Gesamtbetrag zusammengerechnet.
3. Bezahlte Beträge: Die gezahlten monatlichen Abschläge werden, soweit möglich, den Zahlungen für die Abschläge der einzelnen Energiearten zugeordnet. Der Steuerausweis wird auch hier in % und EUR vorgenommen.
2. Restforderung/Guthaben: Vom Gesamtbetrag als Summe werden alle Zahlungen des Abrechnungszeitraumes abgezogen. Es verbleibt danach eine Restforderung oder ein Guthaben.
4. Neue Teilbeträge: Mit dem Verbrauch aus der Abrechnung werden für das nächste Abrechnungsjahr neue Abschläge ermittelt, und zwar jeweils getrennt nach den Energiearten Strom, Gas, Wasser und Entwässerung. Die jahreszeitlichen Verbrauchsschwankungen werden hierbei angemessen berücksichtigt.