Vermieter und Verwalter von Gebäuden (ausgenommen Ein- und Zweifamilienhäuser) mit einer „Großanlage zur Trinkwassererwärmung“, an der wasservernebelnde Einrichtungen wie zum Beispiel Duschen angeschlossen sind, sind in der Regel zur Legionellenuntersuchung verpflichtet.
Unternehmen, in denen Duschen oder andere Einrichtungen vorhanden sind, in denen es zu einer Veneblung des Trinkwassers kommt, und die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit genutzt werden, betrifft die Regelung ebenso. Davon betroffen sind beispielsweise Hotels und Sportstätten.
Arbeitgeber sind unabhängig von der Verordnung zur Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen verpflichtet. Daraus kann sich je nach den betrieblichen Gegebenheiten (Temperaturen, Leitungen und dergleichen) die Notwendigkeit regelmäßiger Legionellenuntersuchungen ergeben.