Rechtsgrundlage für die automatisierte Kennzeichenerfassung ist
- Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO: die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;
- Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO: die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, ….
Zwecke der Verarbeitung ist die Überwachung der Parkierungsanlage (ordnungsgemäße Nutzung der Parkierungsanlage einschließlich der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen).
Karenzzeit
Unsere Parkierungsanlagen können ohne Bezahlverpflichtung wieder verlassen werden (z. B. wenn kein freier Parkplatz mehr vorhanden ist). Das Kennzeichen wird in solchen Fällen ohne Speicherung nach der Ausfahrt des Kfz gelöscht.
Verarbeitung personenbezogener Daten
Es werden nur solche Daten verarbeitet, welche für den Zweck erforderlich sind. Für den Zweck der Parkraumüberwachung ist dies das Kfz-Kennzeichen. Die Kameras bzw. Erfassungsgeräte erfassen ausschließlich das Kfz-Kennzeichen. Die Einfahrten unserer Parkierungsanlagen sind mit Hinweisen auf die Kfz-Kennzeichenerfassung beschildert.
Speicherdauer Kurzparker
Die gespeicherten Daten werden bei Einhaltung der maximal zulässigen Höchstparkdauer bzw. nach erfolgtem Bezahlvorgang nach Verlassen der Parkierungsanlage, jedoch spätestens mit Ablauf des Tages gelöscht, soweit diese keinen gesetzlichen Aufbewahrungspflichten unterliegen.
Bei Nichteinhaltung der Höchstparkdauer bzw. bei Nichtentrichtung der Parkgebühr werden die gespeicherten Daten spätestens mit dem Eingang des auf Grundlage zivilrechtlicher Vereinbarungen geforderten Geldbetrages gelöscht, soweit einer Löschung keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Speicherdauer Dauerparker
Sofern sich nicht Umstände ergeben, die eine längere Speicherdauer erfordern, richten wir uns nach den gesetzlichen Vorgaben.
Dauerparker werden von den Stadtwerken Bamberg angeschrieben und gebeten, über die Internetseite www.stw-b.de/kennzeichen mittzuteilen, welche Kfz-Kennzeichen freigeschaltet werden sollen. Es können bis zu 3 Kennzeichen angegeben werden. Allerdings kann immer nur ein Fahrzeug in der Tiefgarage geparkt werden. Die Kfz-Kennzeichen werden im System der automatisierten Kennzeichenerfassung hinterlegt. Das System erkennt bei der Einfahrt automatisch den jeweiligen Vertragspartner (Dauerparker). Sollte das hinterlegte Kfz-Kennzeichen mal nicht vom System erkannt werden, kann vom Dauerparker der bereitgestellte bzw. zugesendete QR-Code zur Ein- und Ausfahrt genutzt werden.
Ein im System nichtregistriertes Kennzeichen wird vom System an der Einfahrt automatisch als Kurzparker behandelt.
Verantwortlicher
Verantwortlicher im Sinne des Art. 13 Abs. 1 DSGVO und § 4 Abs. 2 BDSG ist die Stadtwerke Bamberg Verkehrs- und Park GmbH, Margaretendamm 28, 96052 Bamberg, Tel. 0951 77-4977, Fax 0951 77-7090, verkehrsbetrieb@stadtwerke-bamberg.de.
Datenschutzbeauftragter
Ein Datenschutzbeauftragter wurde durch den Konzern Stadtwerke Bamberg bestellt. Dieser ist bei Fragen zur Verarbeitung personenbezogener Daten unter der E-Mail-Adresse datenschutz@stadtwerke-bamberg.de oder der Telefonnummer 0951 77-0 gern für Sie da.
Ausführliche Datenschutzhinweise