Wir informieren

Aktuelle Informationen zum Energiemarkt

Die Entwicklungen der Energiepreise und die staatlichen Entlastungen werfen viele Fragen auf. Wir haben die Antworten. Klar ist: Wer Energie spart, reduziert seine Energierechnung. Bitte beachten Sie hierzu unsere Energiespartipps

PreisbremseSoforthilfe

Telefonhotline zur Beratung über die Energiepreisbremsen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) stellt eine kostenfreie Telefonhotline zur Beratung über die Energiepreisbremsen zur Verfügung.

0800-78 88 900

Preisdeckel

Für 80 % ihres Vorjahresverbrauchs zahlen Haushalte nur noch je kWh:

40 Cent für Strom,
12 Cent für Gas,
9,5 Cent für Wärme. 

Nur für darüber hinaus verbrauchte Mengen gilt der vereinbarte Marktpreis. 

Kundeninformation

Sie erhalten Ihre Informationen zur Preisbremse per Post.

Informationen zu den Preisbremsen

Neueinrichtung Wärmepumpe oder Ladeeinrichtung im Jahr 2023 (ohne eigenen Zähler)

Wurde im Entlastungszeitraum 2023 eine Wärmepumpe oder Ladeeinrichtung in Betrieb genommen, kann die Jahresverbrauchprognose ab Inbetriebnahmedatum angepasst werden, wenn dieses zusätzliche Verbrauchsgerät mitgeteilt wurde.

Eine schriftliche aktive Kontaktaufnahme mit den Stadtwerken Bamberg ist vom Betreiber zwingend erforderlich.



Änderung Referenzpreis Wärmestrom

Für die zeitliche Gültigkeit des Nachtstromtarifs soll ein Referenzpreis von 28 ct/kWh angewendet werden, für den Hochtarif weiterhin 40 ct/kWh. Gilt der Nachtstromtarif beispielsweise für sechs Stunden am Tag, greift für die Entnahmestelle ein Referenzpreis von 37 ct/kWh (28 ct/kWh × 6 h/24 h + 40 ct/kWh × 18 h/24 h). Das vom Deutschen Bundestag verabschiedete Gesetz sieht vor, dass dieser neue Referenzpreis ab dem 1. August 2023 Anwendung finden soll. Um die Umsetzung für die Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu erleichtern, kann die dadurch entstehende zusätzliche Entlastung auch verzögert den Letztverbraucherinnen und Letztverbrauchern auf ihren Rechnungen gutschreiben werden. Eine zusätzliche schriftliche Information wird nicht erfolgen und eine Neuberechnung des Entlastungskontingentes erfolgt nicht. 

Die Voraussetzungen für diese Änderung sind:

  • Jahresverbrauch unter 30.000 kWh
  • Messung des Verbrauches mit einem Doppeltarifzähler
  • Tageszeitvariabler Tarif (unterschiedliche Preise für Hochtarif und Niedertarif

Ein Antrag oder eine Kontaktaufnahme ist nicht notwendig. Die Änderung können Sie Ihrer nächsten Jahresrechnung entnehmen.

 

Bei Kunden mit einem eigenen Heizstromvertrag ohne tageszeitvariablen Tarif bleibt der Referenzpreis bei 40 ct/kWh

Private Haushalte, Unternehmen und Vereine, die jährlich weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden Gas verbrauchen, erhalten 80 Prozent ihres im September 2022 prognostizierten Gas-Jahresverbrauchs (Entlastungskontigent) für 12 Cent je Kilowattstunde. Für Fernwärmekunde wird der Preis für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs (Entlastungskontigent) auf 9,5 Cent je Kilowattstunde gedeckelt. Es lohnt sich also zu sparen: Verbraucht man mehr als 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs, muss für diese Menge der in der Regel deutlich höhere Vertragspreis bezahlt werden.

Wir werden unsere Kundinnen und Kunden zeitnah mit einem Anschreiben darüber informieren, wie sich diese Entlastungen für sie konkret auswirken.
Eine Korrektur / Anpassung des Entlastungskontingents aufgrund eines geänderten Verbrauchsverhaltens oder anderer individueller Einflussfaktoren ist nicht möglich. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir als Energieversorger keinen Einfluss auf die gesetzlichen Grundlagen zur Ermittlung haben.

 

Vor allem Haushalte und kleinere Unternehmen verbrauchen im Jahr weniger als 30.000 Kilowattstunden Strom. Für sie wird der Strompreis auf 40 Cent je Kilowattstunde Strom gedeckelt. Dieser Preis gilt für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs (Entlastungskontigent). Der Vorjahresverbrauch entspricht entweder dem durch den Netzbetreiber prognostizierten Verbrauch oder dem Verbrauch des Jahres 2021. Es lohnt sich, den Stromverbrauch zu reduzieren: Wer im Vergleich zum Vorjahr mehr als 80 Prozent verbraucht, muss für diese Menge den höheren Vertragspreis bezahlen.

Wir werden unsere Kundinnen und Kunden zeitnah mit einem Anschreiben darüber informieren, wie sich diese Entlastungen für sie konkret auswirken.
Eine Korrektur / Anpassung des Entlastungskontingents aufgrund eines geänderten Verbrauchsverhaltens oder anderer individueller Einflussfaktoren ist nicht möglich. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir als Energieversorger keinen Einfluss auf die gesetzlichen Grundlagen zur Ermittlung haben.

Die Preisbremsen gelten seit dem 1. März und werden dann auch rückwirkend für Januar und Februar berechnet. Die Dauer der Energiepreisbremsen ist bis Ende 2023 begrenzt und wurde von der Bundesregierung nicht verlängert. Die Preisbremsen sind somit zum 31.12.2023 ausgelaufen.  

Wie sich die Preisbremse bei Ihnen konkret auswirkt, beschreiben wir in dem Anschreiben, das Sie per Post von uns erhalten haben.

Die Berechnung der monatlichen Entlastung lässt sich aber auch anhand einer Musterrechnung erklären. Im vorliegenden Fall hat Familie Mustermann im vergangenen Jahr 6.245 Kilowattstunden Strom verbraucht. Ihr aktueller vertraglich vereinbarter Strompreis liegt bei 59,262 Cent je Kilowattstunde:

Prognostizierter Jahresverbrauch
(mal)  80 Prozent 

= jährliches Entlastungskontingent 

6.245 Kilowattstunden
(mal) 0,80

= 4.996 Kilowattstunden

(durch) 12 Monate 
= monatliches Entlastungskontingent

(durch) 12

= 416,33 Kilowattstunden

(mal) (Vertraglicher Arbeitspreis – Referenzpreis = Differenzpreis)

= Entlastung pro Monat 

(mal) (59,262 Cent je kWh - 40 Cent je kWh = 19,262 Cent )
= 80,19 Euro je Monat

(mal) 12 Monate
= Entlastung pro Jahr 

(mal) 12
= 962,32 Euro

 

Wenn Sie weniger Energie verbrauchen als prognostiziert wurde, wird Ihr Entlastungsbetrag dadurch nicht reduziert. Auch wenn Sie mehr Energie verbrauchen als prognostiziert wurde, bleibt Ihr Entlastungsbetrag unverändert, denn Sie erhalten den Entlastungsbetrag nur für das im Vorfeld berechnete Entlastungskontingent. Für jede Kilowattstunde, die Sie darüber hinaus verbrauchen, zahlen Sie den vertraglich geltenden Verbrauchspreis. 


 

Nein, der Gesetzgeber schreibt den Energielieferanten genau vor, wie die staatliche Entlastung ermittelt wird: Hier muss die Jahresverbrauchsprognose verwendet werden, die der jeweilige Netzbetreiber dem Energielieferanten mitgeteilt hat.

 

Das ist nicht notwendig. Für alle Kunden werden wir die Energielieferungen zeitgerecht und gesetzeskonform nach den neuen Regelungen abrechnen.

Wenn Sie an Ihrem neuen Ort angekommen sind, erhalten Sie zeitnah vom zuständigen Energievertrieb ein Schreiben mit den Informationen zu Ihrem Entlastungsbetrag an der neuen Lieferstelle.

Zuständig für die Entlastung ist der Lieferant, der Sie zum Stichtag 01.03.2023 beliefert. Eine rückwirkende Entlastung an der neuen Lieferstelle

kommt nur dann in Betracht, wenn Sie auch vor dem 01.03.2023 an der neuen Abnahmestelle Energie bezogen haben.
Eine Übernahme des Entlastungskontingents von der alten Lieferstelle auf die neue Lieferstelle ist nicht möglich.

Industriekunden erhalten 70 Prozent ihres Erdgasverbrauchs zu 7 Cent je kWh oder 70 Prozent ihres Wärmeverbrauchs zu 7,5 Cent je kWh. Beim Strom zahlen Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von mehr als 30.000 Kilowattstunden für 70 Prozent ihres historischen Netzbezugs nur 13 Cent je Kilowattstunde (zuzüglich Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen).

Die stark gestiegenen Energiepreise sind für die Kundinnen und Kunden eine große Herausforderung. Mit den Unterstützungsleistungen der Preisbremsen wird die Kosten-Belastung zwar spürbar gedämpft, im Vergleich zu früheren Jahren jedoch hoch bleiben. Deshalb lohnt es sich auch weiterhin, Energie einzusparen. Je mehr Sie sparen, desto stärker profitieren Sie von der Preisbremse. Tipps zum Energiesparen finden Sie auf unserer Website unter Energiesparen leicht gemacht: Stadtwerke Bamberg (stadtwerke-bamberg.de) und auf der Website www.sparenwasgeht.de

Informationen zur Soforthilfe und Steuersenkungen

Seit dem 1. Oktober 2022 werden auf Fernwärme, Gas und Wärme nur 7 statt 19 Prozent Mehrwertsteuer erhoben. Die Stadtwerke Bamberg geben diese Entlastung uneingeschränkt an ihre Kundinnen und Kunden unter Anwendung des Abgrenzungsmodells weiter. Dies bedeutet, dass Sie in ihren Rechnungen bis 30.09.2022 den bisherigen Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent berechnet bekommen. Vom 01.10.2022 bis zum 31.03.2024 verrechnen wir für die Energieträger Fernwärme, Gas und Wärme den ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent. Nach aktueller Gesetzeslage kommt ab 01.04.2024 wieder der reguläre Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent zur Verrechnung.

Im Dezember übernimmt der Staat den Abschlag für die Gas- und die Fernwärmeversorgung von privaten Haushalten sowie kleinen und mittleren Unternehmen mit einem Gasverbrauch von bis zu 1,5 Millionen Kilowattstunden im Jahr. Diese Einmalhilfe soll als spürbare Entlastung dienen, um den Zeitraum bis zur geplanten Gaspreisbremse (ab 1. März 2023) zu überbrücken.

Der Gesetzgeber hat genau festgelegt, wie sich für Gaskunden die Höhe der "Soforthilfe" errechnet. Grundlage hierfür ist der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch. Von dieser Menge wird 1/12 mit dem im Dezember für Sie gültigen Preis je Kilowattstunde Gas multipliziert. Hinzugerechnet wird 1/12 des im Dezember gültigen Grundpreises.

Eine Beispielrechnung: Familie Müller heizt ihr Einfamilienhaus mit Gas. Stand September wurde bei ihr ein Jahresverbrauch von 18.000 Kilowattstunden Gas prognostiziert (beispielsweise aufgrund des letztjährigen Verbrauchs). Familie Müller nutzt das Produkt bambergGas mit einem Arbeitspreis von 13,44 Cent je Kilowattstunde und einem Grundpreis von 221,49 Euro pro Jahr.  

Wichtig: Die so errechnete "Soforthilfe" kann von der tatsächlichen Höhe der monatlichen Abschlagszahlung abweichen und wird auf der nächsten Jahresabrechnung eindeutig ausgewiesen.

18.000 kWh * 1/12 = 1.500 kWh * 13,44 Cent Arbeitspreis je kWh 201,60 Euro 
1/12 *  221,49 Euro Grundpreis pro Jahr18,46 Euro 
Dezemberhilfe für Familie Müller220,06 Euro

 

 

Die Soforthilfe wird unabhängig von der Höhe der Abschlagszahlung berechnet. Deshalb hat eine kurzfristige Anpassung des Abschlags keine Auswirkungen auf die Hilfe vom Staat. 

Viele Mieter zahlen die Kosten fürs Heizen mit Gas und Fernwärme mit der Miete. Auch sie profitieren von der "Soforthilfe", die vom Vermieter in der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2022 gutgeschrieben werden muss.

Unser Tipp

Ihr Rechnung einfach erklärt

Rechnung für Strom, Gas und Wasser sind komplex und  mit vielen Informationen ausgestattet. Wir haben eine Musterrechung für Sie aufgeschlüsselt und im Detail erklärt.

Download Musterrechnung