Beim Umzug muss seit 2021 auch das Gebäudeenergiegesetz beachtet werden

Was das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) für Hausbesitzer und Bauherren bedeutet

Etwa 35% des Energieverbauchs in Deutschland entfällt auf Gebäude. Durch die Zielvorgabe des Bundes, bis 2030 mehr als 40% des CO2-Austoßes abzubauen, sind auch (zukünftige) Hausbesitzer von vielen Regeln betroffen. Wir haben die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefasst, damit Sie im (neuen) Eigenheim keine böse Überraschung erleben.

Hausplanung einer Familie

Was ist das Gebäudeenergiegesetz?

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist im Grunde genommen eine Zusammenfassung vieler bisheriger Gesetze, die Gebäude- und Energiesparstandards regeln. Das Ziel des Gesetzes ist es, dass alle Neubauten von nun an als “Niedrigstenergiegebäude” errichtet werden, also sehr nachhaltig und energieeffizient gebaut werden.

Ab wann gilt das Gesetz und wen betrifft es?

Vom GEG sind alle Gebäudetypen betroffen, die beheizt oder klimatisiert werden – also auch Ihre private Immobilie. Wenn Sie ein Haus bauen oder sanieren, dann betrifft Sie das neue Regelwerk. Entscheidend ist, wann Sie Ihren Bauantrag gestellt haben. Für alle Anträge, die nach dem 31. Oktober 2020 gestellt wurden, greift das GEG.

Änderungen für Heizungen und Ölheizungen

Öl- oder Gasheizkessel, die älter als 30 Jahre sind, müssen Sie auf jeden Fall austauschen. Diese Regel gab es aber schon vor dem neuen Gesetz. Das GEG enthält – anders als viele glauben – aber kein direktes Verbot moderner Ölheizungen. Dennoch wird ab 2026 die Nutzung dieser Heizungsart stark eingeschränkt.

Sie dürfen Ölheizungen dann nur noch bei einem Austausch des Kessels bzw. Neueinbau betreiben, wenn ein bestimmter Mindestanteil der Wärmeenergie Ihres Wohngebäudes aus erneuerbaren Energien stammt. Dabei gibt es mehrere Möglichkeiten, wie Sie den Anteil an grüner Energie erfüllen können:

  • Eigene Photovoltaikanlage: Entscheiden Sie sich für diese Energieerzeugung, dann müssen Sie zwei Bedingungen erfüllen:
    • Der so gebäudenah erzeugte und vorrangig selbst genutzte Strom kann auf den Primärenergiebedarf mit bis zu 30 % (ohne Speicher) und bis zu 45 % (mit Speicher) angerechnet werden.
    • Hilft der PV-Strom bei der Wärmeerzeugung, muss er mindestens 15 % des Wärme- bzw. Kältebedarfs bei Nichtwohngebäuden decken.
    • Die Nettofläche der Anlage (also der Anteil der Gesamtfläche, auf die tatsächlich Sonne scheint), muss 0,04-mal der genutzte Wohnfläche ihres Hauses entsprechen. Ist Ihre genutzte Fläche etwa 150 Quadratmeter, dann muss die Nettofläche des Sonnenkollektors 6 Quadratmeter betragen (150 x 0,04). Dies gilt auch für Doppelhaushälften. Für Wohngebäude ab drei Wohnungen gilt ein niedriger Faktor: 0,03 statt 0,04.
  • Umweltwärme & Geothermie: Eine Wärmepumpe muss mindestens 50 % des Wärmebedarfs abdecken.
  • Biomasse: Egal, ob fest (z. B. Pellet- oder Holzheizung) oder flüssig (z. B. flüssige bzw. gasförmige Biomasse) - wenn Sie 50 % Ihres Wärmebedarfs mit Biomasse abdecken, erfüllen Sie die Anforderungen.
Tausch einer alten Heizung

Höhere Förderung beim Austausch alter Heizungen

Wie bereits erwähnt, dürfen Sie Ölheizungen nur noch unter strengen Auflagen betreiben – und müssen alte Kessel sogar austauschen. Die gute Nachricht: Das neue Gesetz sieht dafür Fördermittel vor.

Wenn Sie Ihre alte Ölheizung durch klimafreundlichere Energieträger ersetzen, können Sie nun eine zusätzliche Förderung beantragen. Zudem ist der Heizungsaustausch künftig auch zu 20 % steuerlich absetzbar. Unterm Strich heißt das: Mehr Geld für den Austausch Ihrer Ölheizung. Ausgenommen sind dabei reine Solaranlagen und sogenannte “Renewable Ready“-Heizungen.

Neu im GEG: Verpflichtende Energieberatung bei Kauf

Das Gebäudeenergiegesetz verpflichtet Käufer, Verkäufer sowie Makler an einer Energieberatung teilzunehmen. Die Regel gilt beim Kauf oder Verkauf eines Ein- oder Zweifamilienhauses (für Käufer) oder bei größeren Sanierungsmaßnahmen (für Eigentümer). Für Mehrfamilienhäuser gilt diese Pflicht nicht.

Bei der Energieberatung geben Ihnen Experten wertvolle Tipps, wie Sie Strom und damit bares Geld sparen können, und welche energetischen Herausforderungen und Chancen in Ihren eigenen vier Wänden stecken.

Neuer Verbrauchsausweis

Änderungen beim Energieausweis

Mit dem neuen Gesetz ändert sich einiges beim Energieausweis, genauer gesagt beim Verbrauchsausweis. Dieser gibt den tatsächlichen Energieverbrauch eines Gebäudes an.

Bisher wurde der Verbrauch durch die sogenannte “daten- und verbrauchsbasierte Analyse” ermittelt, also etwa durch das Ablesen des Stromzählers und das Einsehen von Rechnungen. Da auf dem neuen Ausweis der tatsächliche CO2-Ausstoß aufgeführt werden muss, reicht die “alte” Methode nicht mehr aus.

Deshalb werden nun auch Fotos vom Gebäude analysiert – und sogar diese werden nur akzeptiert, wenn die energetischen Eigenschaften Ihres Gebäudes genau auf den Bildern ersichtlich sind. Ist dies nicht der Fall, kommt es zu einer Begehung Ihres Gebäudes. Wie sich das im Einzelfall alles genau in der Praxis auswirkt, werden wir wohl erst beurteilen können, wenn das Gesetz greift. Noch gilt nämlich bis einschließlich 30. März 2021 eine Übergangsfrist, der “alte” Energieausweis gilt also noch.

Ab 1. April 2020 müssen Eigentümer, Verkäufer und Vermieter von Häusern sowie erstmals auch Makler den neuen Ausweis bei einer Neuvermietung, einem Verkauf oder einer Verpachtung vorlegen.

Angebot der STWB: Energieberatung

Rechtliche Sicherheit durch Energieberatung

Das neue Gebäudeenergiegesetz ist gleichzeitig Risiko und Chance für Hausbauer und Hausbesitzer. Es enthält viele komplexe Regelungen, die Wohngebäude künftig erfüllen müssen, aber hält auch finanzielle Förderungsmöglichkeiten bereit. Wissen Sie schon, was das GEG für Sie persönlich bedeutet?

Lassen Sie sich einfach von unseren Energiexperten telefonisch oder vor Ort beraten. Wir helfen Ihnen gerne weiter!

Zum Angebot

FAQ zum Gebäudenergiegesetz 2021 - das Wichtigste in Kürze

Das Gesetz fasst mehrere bisherige Gesetze zusammen und enthält neue Anforderungen für die energetische Qualität von Gebäuden.

Das Gesetz betrifft erstmals alle Gebäude, die geheizt oder gekühlt werden und betrifft Bestandsgebäude, Sanierunsmaßnahmen und Neubauten. Der Stichtag für Neubauten ist der 31. Oktober 2020. Wurde Ihr Bauplanantrag später eingereicht, sind Sie betroffen.

Nein, kein direktes Verbot, aber weiterhin die Austauschpflicht für Öl- und Gasheizkässel, welche mehr als 30 Jahre alt sind. Ab 2026 sind Ölheizungen bei einem Austausch des Kessels bzw. Neueinbau außerdem nur noch erlaubt, wenn mindestens ein bestimmter Anteil an Wärmeenergie des Gebäudes aus erneuerbaren Energien stammt.

Das neue Gesetz ändert nichts an bisher gülitgen Regeln. 2023 wird das Gesetz überprüft. Dann könnte es zu Änderungen kommen.

Ja. Ersetzen Sie Ihre alte Ölheizung durch eine klimafreundlichere Alternative, können Sie eine Förderung von bis zu 40 % erhalten und bis zu 20 % der Kosten steuerlich absetzen.

Der Verbauchsausweis soll von nun an den tatsächlichen Energieverbrauch sowie CO2-Ausstoß angeben. Dafür reicht es nicht mehr, Rechnungen und Zählerstände offenzulegen. Teilweise sind Begehungen von Gebäuden nötig.

Beim Kauf bzw. Verkauf eines Ein- oder Zweifamilienhauses müssen Sie sich als Käufer beraten lassen. Gleiches gilt für Eigentümer bei größeren Sanierungsmaßnahme. Für Mehrfamilienhäuser gilt diese Pflicht nicht.

Horst Ziegler

Vertriebsleiter

Behält die Energie-Börsenpreise genauso im Blick wie Trends in der Energieversorgung und kümmert sich gemeinsam mit einem breitaufgestellten Experten-Team um die sichere und zuverlässige Energieversorgung der Kunden.