Energiefinanzierungsgesetz

§ 22 EnFG

Umlagen-Reduzierung für Wärmepumpen

Entlastung für Wärmepumpenbetreiber

Das steckt hinter dem § 22 EnFG

Wärmepumpen heizen klimafreundlich und leisten einen wichtigen Beitrag zur Energiewende. Der Staat belohnt das: Für den Strom Ihrer Wärmepumpe werden zwei staatlich festgelegte Umlagen – die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage – auf null Cent pro Kilowattstunde reduziert. 

Die gesetzliche Grundlage dafür ist § 22 des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG), das seit Januar 2023 in Kraft ist.

Ihre Ersparnis auf einen Blick

UmlageKostenmit § 22 EnWG
KWKG-Umlage ¹0,446 Ct. / kWhentfällt vollständig
Offshore-Netzumlage ²0,941 Ct. / kWhentfällt vollständig
Gesamt1,387 Ct. / kWh95 Euro / Jahr sparen ³

¹ Die KWKG-Umlage (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz) ist ein staatlicher Aufschlag auf den Strompreis, der die klimafreundliche und effiziente Erzeugung von Strom und Wärme fördert.
² Die Offshore-Netzumlage (bis 31.12.2018 Offshore-Haftungsumlage) ist seit 2013 ein Bestandteil des Strompreises für Letztverbraucher.
³ Beispielhaft bei einem Jahresverbrauch von 5.800 kWh, inkl. MwSt.

Alle Informationen zu den gesetzlichen Umlagen finden Sie bei netztransparenz.de

Eigenerklärung zum Download

Voraussetzungen für die Entlastung

Sie profitieren von der Entlastung, wenn Sie folgende vier Bedingungen erfüllen:

  • Ihre Wärmepumpe ist elektrisch angetrieben
  • Sie ist über einen eigenen, separaten Zählpunkt mit dem Stromnetz verbunden
  • Sie gelten nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß EU-Definition
  • Ihnen gegenüber bestehen keine offenen Rückforderungsansprüche durch die EU-Kommission

§ 22 EnFG und § 14a EnWG im Überblick

 § 14a EnWG§ 22 EnFG
Was wird reduziert?NetzentgeltKWKG- und Offshore-Umlage
Für was geeignet?Wärmepumpen, Wallboxen, Klimaanlagen, BatteriespeicherNur Wärmepumpen
Separater Zähler nötig?Nur bei Modul 2Ja, immer
Seit wann?1. Januar 20241. Januar 2023 (Erstattung ab 2025)

Wer für seine Wärmepumpe bereits einen separaten Zählpunkt hat, kann beide Vergünstigungen gleichzeitig nutzen.

Passenden Wärmestromtarif findenMehr zu § 14a EnWG

FAQ zum § 22 EnFG

Ja – die Umlagebefreiung gilt für alle Wärmepumpen, ob neues oder altes Gerät und unabhängig von der Effizienz. Entscheidend ist allein der separate Zählpunkt.

Nicht ohne Antrag. Sie müssen die Entlastung einmalig über Ihren Stromversorger beantragen. Danach wird sie jährlich automatisch in Ihrer Rechnung berücksichtigt.

Dann haben Sie zunächst keinen Anspruch. Ein nachträglicher Einbau ist möglich – sprechen Sie dazu Ihren Elektroinstallateur an. Ab dem Zeitpunkt der Zählereinrichtung können Sie die Entlastung beantragen.

Ja – sobald Ihr Antrag vom Netzbetreiber bestätigt wurde, erscheint die Reduzierung direkt in Ihrer Jahresabrechnung. Sie müssen nichts weiter tun.

Zum Beispiel wenn Sie die Wärmepumpe austauschen oder der Zählpunkt sich ändert: Sie sind verpflichtet, das unverzüglich Ihrem Stromversorger zu melden.