Rechtsgrundlage für die automatisierte Kennzeichenerfassung ist
- Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO: die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;
- Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO: die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, ….
Zwecke der Verarbeitung ist die Überwachung der Parkierungsanlage (ordnungsgemäße Nutzung der Parkierungsanlage einschließlich der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen).
Karenzzeit
Unsere Parkierungsanlagen können ohne Bezahlverpflichtung wieder verlassen werden (z. B. wenn kein freier Parkplatz mehr vorhanden ist). Das Kennzeichen wird in solchen Fällen ohne Speicherung nach der Ausfahrt des Kfz gelöscht.
Verarbeitung personenbezogener Daten
Es werden nur solche Daten verarbeitet, welche für den Zweck erforderlich sind. Für den Zweck der Parkraumüberwachung ist dies das Kfz-Kennzeichen. Die Kameras bzw. Erfassungsgeräte erfassen ausschließlich das Kfz-Kennzeichen. Die Einfahrten unserer Parkierungsanlagen sind mit Hinweisen auf die Kfz-Kennzeichenerfassung beschildert.
Speicherdauer Kurzparker
Die bei der automatisierten Kennzeichenerfassung gespeicherten Daten werden grundsätzlich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach Beendigung des Parkvorgangs gespeichert. Die Speicherung erfolgt, um die ordnungsgemäße Abwicklung des Parkvorgangs und der Parkentgeltabrechnung sicherzustellen sowie Kundenanfragen, Reklamationen und Rückfragen zu Zahlungsvorgängen bearbeiten zu können. Hierzu zählen insbesondere die Zuordnung von Abbuchungen zu konkreten Parkvorgängen, die Klärung möglicher Fehlbuchungen oder technischer Störungen, der Nachweis ordnungsgemäß durchgeführter Zahlungsvorgänge sowie die Aufklärung streitiger Sachverhalte.
Nach Ablauf von 14 Tagen werden die Kennzeichendaten automatisiert gelöscht, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen oder eine weitere Speicherung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn Parkentgelte nicht entrichtet wurden oder Ansprüche im Zusammenhang mit der Nutzung der Parkierungsanlage zu klären sind.
Speicherdauer Dauerparker
Sofern sich nicht Umstände ergeben, die eine längere Speicherdauer erfordern, richten wir uns nach den gesetzlichen Vorgaben.
Dauerparker werden von den Stadtwerken Bamberg angeschrieben und gebeten, über die Internetseite www.stw-b.de/kennzeichen mitzuteilen, welche Kfz-Kennzeichen freigeschaltet werden sollen. Es können bis zu 3 Kennzeichen angegeben werden. Allerdings kann immer nur ein Fahrzeug in der Tiefgarage geparkt werden. Die Kfz-Kennzeichen werden im System der automatisierten Kennzeichenerfassung hinterlegt. Das System erkennt bei der Einfahrt automatisch den jeweiligen Vertragspartner (Dauerparker). Sollte das hinterlegte Kfz-Kennzeichen mal nicht vom System erkannt werden, kann vom Dauerparker der bereitgestellte bzw. zugesendete QR-Code zur Ein- und Ausfahrt genutzt werden.
Ein im System nicht registriertes Kennzeichen wird vom System an der Einfahrt automatisch als Kurzparker behandelt.
Verantwortlicher
Verantwortlicher im Sinne des Art. 13 Abs. 1 DSGVO und § 4 Abs. 2 BDSG ist die Stadtwerke Bamberg Verkehrs- und Park GmbH, Margaretendamm 28, 96052 Bamberg, Tel. 0951 77-4977, Fax 0951 77-7090, verkehrsbetrieb@stadtwerke-bamberg.de.
Datenschutzbeauftragter
Ein Datenschutzbeauftragter wurde durch den Konzern Stadtwerke Bamberg bestellt. Dieser ist bei Fragen zur Verarbeitung personenbezogener Daten unter der E-Mail-Adresse datenschutz@stadtwerke-bamberg.de oder der Telefonnummer 0951 77-0 gern für Sie da.
Ausführliche Datenschutzhinweise